Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferbedingungen
I. Allgemeine Bedingungen
I.1 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen ist der Ort unserer Niederlassung. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.
I.2 Vertragsbedingungen
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Alle eingehenden Aufträge werden, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Formularmäßige Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
I.3 Preisstellung
Alle Preise verstehen sich in EURO ausschließlich der jeweils gesetzlich gültigen MwSt. und Kosten für etwaige Verpackung. Das Recht, auftragsbezogene Zusatzkosten nach bereits erfolgtem Vertragsabschluß geltend zu machen, bleibt auch durch vorherige Preisabgaben unberührt.
I.4 Zahlung
Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Zielüberschreitung von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung werden Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Das Recht des Auftraggebers zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, Gegen-ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig anerkannt.
I.5 Pfandrecht
Der Auftraggeber hat für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen ein Pfandrecht an den Werkstücken des Auftraggebers, sobald sie zur Wärmebehandlung übergeben werden. Die Rechtsfolge aus dem Gesetz §§ 1204 ff BGB und der Insolvenzverordnung finden entsprechend Anwendung.
II. Ausführungs- und Lieferungsbedingungen
II.1 Angaben des Auftraggebers
Allen Werkstücken, die zur Wärmebehandlung übergeben werden, muss ein Auftrag oder Lieferschein beigefügt werden, der folgende Angaben enthalten soll:
a) Bezeichnung der Teile, Stückzahl, Nettogewicht und Art der Verpackung;
b) Werkstoff-Qualität (Normbezeichnung bzw. Stahlmarke und Stahlhersteller);
c) die gewünschte Wärmebehandlung, insbesondere
ca) beim Einsatzhärten entweder die verlangte Aufkohlungstiefe mit Oberflächenhärte (z.B. Aufkohlungstiefe 0,8 -1,0 mm 60±2 HRc), oder aber die vorgeschriebene Einsatzhärtungstiefe mit Bezugswert und Oberflächenhärte ( z.B. CHD 550 HV1 = 0,2 -0,4 mm, Oberflächenhärte mind. 700 HV 10);
cb) bei Vergütungsstählen die geforderte Zugfestigkeit. Für die Ermittlung derselben ist, wenn nicht anders vereinbart, die Kugeldruckprüfung nach Brinell an der Oberfläche maßgebend.
cc) bei Werkzeug- und Schnellarbeitsstählen der gewünschte Härtegrad nach Rockwell oder Vickers;
cd) bei Nitrierstählen die gewünschte Nitrierhärtetiefe (Nht) und Oberflächenhärte in HV;
ce) bei Induktionshärtung die gewünschten Einhärtetief mit Bezugshärtewert und Oberflächenhärte;
cf) bei der Gas-Kurzzeit-Nitrierung entweder die Behandlungsdauer oder die gewünschte Stärke der Verbindungsschicht;
d) Angaben über das gewünschte Prüfverfahren, die Prüfstelle und die Prüflast (siehe DIN-Prüfnormen) müssen auf dem Lieferschein vorgegeben sein
e) weitere für den Erfolg der Behandlung notwendige Angaben oder Vorschriften (siehe DIN 6773,17014,17021,17023)
Bei geforderten partiellen Härtungen sind Zeichnungen beizufügen, aus denen hervorgeht, welche Stellen hart werden bzw. weich bleiben müssen. Sind gleichartige Werkstücke aus verschiedenen Stahlschmelzen hergestellt, so muß dieses angegeben werden. Desgleichen sind besondere Anforderungen an die Maßhaltigkeit oder den Oberflächenzustand auf den Lieferpapieren zu vermerken. Auf geschweißte oder gelötete Werkstücke und auf solche, die Hohlkörper enthalten, ist durch den Auftraggeber besonders hinzuweisen.
Allgemeine Hinweise zum Aufkohlen bzw. Einsatzhärten
und Nitrieren
Rückstände auf den Teilen können zum Versagen von Isolieranstrichen
und zu Ungleichmäßigkeiten in der Diffusionsschicht führen.
Bitte weisen Sie uns auf eventuelle Besonderheiten hin und geben Sie
uns geeignete Reinigungsmittel bekannt. Die im Auftrag angegebene Einsatzhärtetiefe
wird standardmäßig an einem gehärteten Probebolzen ermittelt,
wobei, falls nicht anders vereinbart, eine Grenzhärte von 550HV1
zu Grunde gelegt wird. Ohne beigestelltes Probematerial verwenden wir
eigenes Material der entsprechenden Werkstoffqualität in der Abmessung:
ø 18 mm für Werkstoff 1.7131 / 16 Mn Cr 5
ø 30 mm für Werkstoff 1.5919 / 15 Cr Ni 6
ø 35 mm für Werkstoff 1.6587 / 18 Cr Ni Mo 7-6
ø 25 mm für Werkstoff 1.7225 / 42 Cr Mo 4 (Nitrieren)
Andere Werkstoffqualitäten und Abmessungen sind
bei VTN nicht standardmäßig vorrätig. Wegen vorhandener
Unterschiede in Stückanalyse, Form und Abmessungen und den daraus
resultierenden veränderten Abschreck- und Umwandlungsbedingungen
ist nur bedingt von den Ergebnissen der Probe auf das Bauteil zu schließen.
In der Regel ist an den Werkstücken selber mit geringeren Härte-
und Härtetiefenwerten zu rechnen. Diese Tatsache führt dazu,
dass bei größeren Werkstückabmessungen mit deutlich
niedrigeren Einhärtetiefen zur rechnen ist.
Wir erwarten das Sie entsprechende Sicherheiten (Schleifaufmaße
etc.) einplanen.
II.2 Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt, sobald die Vertragsparteien alle Ausführungseinzelheiten geklärt und der Auftraggeber alle Voraussetzungen erfüllt hat.
Die Lieferzeit gilt jedoch nur als annähernd vereinbart und verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die der Auftragnehmer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Als unvorhersehbare Hindernisse gelten in diesem Sinne, zunächst nicht erkennbare Mehrfachbehandlungen, unverschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen im eigenen Betrieb, die z.B. durch Streik, Aussperrung, Unfälle, Transportschwierigkeiten, Mangel an Betriebsstoffen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung sowie durch Betriebsstörungen im Betrieb der Zulieferer verursacht werden. Den Nachweis hierfür hat der Auftragnehmer zu führen.
II.3 Gefahrenübergang / Versand / Verpackung
Das Härtegut ist vom Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr anzuliefern sowie nach Fertigstellung abzuholen. In Ausnahmefällen wird die Rücksendung unter Berechnung von Fracht-, Rollgeld-, Verpackungs-, Transportversicherungs- und sonstigen Kosten auf Gefahr des Auftraggebers vorgenommen. Für die Berechnung gelten die beim Versand festgestellten Stückzahlen bzw. Gewichte als Grundlage.
II.4 Prüfung
Das Härtegut wird vor dem Verlassen unserer Härterei durch Stichproben geprüft. Eine weitergehende Prüfung erfolgt nur auf Grund besonderer Vereinbarungen und gegen Berechnung. Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung, zugesicherte Eigenschaften von dem zur Verfügung gestellten Härtegut zu prüfen.
Gelten als Wärmebehandlungsvorgabe Zugfestigkeitswerte (Bsp.: 1200±100MPa), werden die nach der Wärmebehandlung erreichten Festigkeitswerte durch Umrechnung nach DIN EN ISO 18265 ermittelt. Als Grundlage zur Umrechnung dienen Härtewerte die an der Werkstückoberfläche, bzw. nach Absprache mit dem Auftraggeber im Kern eines zu zerstörenden Bauteils, gemessen wurden. Die aus der Umrechnung ermittelten Werte werden auf dem Lieferschein / Prüfzeugnis angegeben. Zugversuche zur genauen Ermittlung der erreichten Zugfestigkeit werden nur bei vorheriger Beauftragung und gegen Berechnung durchgeführt.
Ausgangsprüfungen unseres Unternehmens entbinden den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht der zu tätigenden Eingangsprüfungen.
Prüfergebnisse des Auftraggebers werden von uns nur anerkannt, wenn diese mit nachweislich geeichten Prüfeinrichtungen und geschulten Personal vorgenommen wurden.
II.5 Gewährleistung
Das Härtegut wird mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln behandelt. Zusicherungen für den Erfolg der Härtung, insbesondere für Verzugs- und Rissfreiheit, können in Anbetracht eventuell versteckter Fehler im Werkstück nicht gegeben werden. Ist ohne unser Verschulden eine Wiederholung der Wärmebehandlung notwendig, so wird diese gesondert berechnet. Sind die verlangten Eigenschaften nicht erreichbar, so ist dennoch der Härtelohn zu zahlen.
Sollten zugesicherte Eigenschaften des Härtegutes sich nach der Wärmebehandlung als nicht zutreffend herausstellen, so trägt der Auftraggeber alle daraus resultierenden Nachlauf- bzw. Zusatzkosten.
Beanstandungen sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Rückerhalten der Teile, schriftlich bekannt zu geben. Bei jeder Beanstandung muss uns Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung gegeben werden. Für Schäden, die durch die Verletzung unserer Sorgfaltspflicht entstanden sind, haften wir jedoch nur bis zur Höhe des Behandlungslohnes. In diesem Fall werden wir den entsprechenden Betrag nach Wahl des Auftraggebers entweder gutschreiben oder entsprechende Ersatzstücke kostenlos nachbehandeln. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur sofortigen Mängelrüge und die Haftungsbeschränkung der Härterei gelten auch für eine etwaige Nachbehandlung. Sind beanstandete Werkstücke ohne unser schriftliches Einvernehmen be- oder weiterverarbeitet worden, erlischt unsere Haftung vollständig. Für den beim Härteprozess von Massenartikeln und kleinen Teilen eventuell auftretenden Schwund können keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Wiedergefundene Teile werden dem Auftraggeber unverzüglich zur Verfügung gestellt.
Führen wir auf Wunsch des Auftraggebers Richtarbeiten aus, haften wir nicht für eventuell hierbei entstehenden Bruch.
Bei Anwendung von Isolierpaste gegen Aufkohlung und Nitrierung kann für den Erfolg keine Gewähr übernommen werden.
Werden wir von Dritten aus Produzentenhaftpflicht in Anspruch genommen, so stellt uns der Auftraggeber hiervon frei.
III. Gültigkeit der Bedingungen
Die vorstehenden Bedingungen bleiben auch dann in Kraft, wenn eine oder mehrere von ihnen unwirksam werden.
Härterei VTN Witten GmbH, Datum 01.03.2009 (Ersetzt Version Mai 2002)